Unfall – was tun? Der vollständige Leitfaden für Geschädigte in OWL & Kreis Soest
Sofortmaßnahmen · § 249 BGB freie Gutachterwahl · 130-%-Regel · alle Schadensposten · DGuSV-zertifiziert · Persönlich vom Inhaber · 24/7 vor Ort

Schnell-Kontakt
Sofort-Hilfe nach Unfall: 01575 4281504 · WhatsApp · 24-Stunden-Notdienst, 7 Tage die Woche. Wladimir Portjanoi geht persönlich an Ihren Anruf.
Sofortmaßnahmen am Unfallort: die ersten 10 Minuten
Schritt 1: Eigene Sicherheit zuerst
Warnblinklicht einschalten, Warnweste anlegen, bevor Sie aussteigen. Warndreieck mindestens 100 m (innerorts) bzw. 150–200 m (Landstraße/Autobahn) hinter der Unfallstelle aufstellen. Auf Autobahnen: hinter die Leitplanke. § 34 StVO schreibt diese Maßnahmen ausdrücklich vor.
Schritt 2: Personenschäden vor allem
Verletzte zuerst. Unter 112 den Rettungsdienst rufen. Erste Hilfe leisten, soweit möglich. Bei Bewusstlosen die stabile Seitenlage. Wer nicht hilft, riskiert eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung.
Schritt 3: Polizei rufen – wann ist das Pflicht?
Die Polizei (110) muss in folgenden Fällen gerufen werden:
- Personenschaden (immer)
- Strittige Schuldfrage / Unfallflucht (Unfallflucht ist nach § 142 StGB strafbar)
- Beteiligung von Mietwagen, Firmenwagen, Leasingfahrzeug
- Großer Sachschaden (Faustregel: ab ca. 2.500 €)
- Tiere, Wildunfälle (für Wildbescheinigung)
- Alkohol- oder Drogenverdacht
- Gefahrguttransport
- Gegner ohne gültige Versicherung oder ohne Führerschein
Bei reinem Sachschaden ohne Streit ist die Polizei nicht zwingend nötig – aber sie nutzt nichts dem Geschädigten, wenn der Gegner später seine Aussage ändert. Im Zweifel: Polizei rufen.
Schritt 4: Daten austauschen
Vom Unfallgegner notieren Sie:
- Name, Anschrift, Telefonnummer
- Versicherer + Versicherungsnummer (steht auf der grünen Versicherungskarte oder eVB)
- Kennzeichen + Fahrzeugtyp
- Führerschein-Daten
- Halter (wenn nicht identisch mit Fahrer)
Notieren Sie zusätzlich: Datum, Uhrzeit, Ort (Straße, Hausnummer), Lichtverhältnisse, Witterung, Fahrtrichtungen, Geschwindigkeiten (geschätzt). Gibt es Zeugen? Daten aufnehmen. Anonyme „Ich hab’s gesehen”-Aussagen sind später wertlos.
Schritt 5: Foto-Beweissicherung
Mit dem Smartphone:
- Übersicht der Unfallstelle (Weitwinkel, beide Fahrzeuge in Endlage, Straßenverlauf, Schilder)
- Bremsspuren, Glassplitter, abgebrochene Teile
- Schäden an beiden Fahrzeugen aus mehreren Winkeln
- Tachostand, Kilometerstand
- Kennzeichen des Gegners
- Versicherungskarte des Gegners (Foto, nicht abschreiben – Tippfehler kosten Wochen)
Tipp: Aktivieren Sie die GPS-Datierung in Ihrer Kamera-App. Metadaten mit Zeitstempel und Geokoordinaten sind später rechtlich starke Beweismittel.
Schritt 6: Unfallbericht ausfüllen
Nutzen Sie den Europäischen Unfallbericht (gibt es kostenlos bei jeder Versicherung – ins Handschuhfach legen). Niemals in der Spalte „Bemerkungen” Schuldanerkenntnis formulieren wie „Es tut mir leid” oder „Ich habe nicht aufgepasst”. Auch nicht: „Niemand hat eigentlich Schuld”. Solche Formulierungen werden vor Gericht gegen Sie verwendet.
Schritt 7: Nichts unterschreiben außer dem Unfallbericht
Schon gar nicht: pauschale Schadenshöhen-Erklärungen, Pauschalabfindungs-Angebote, „Verzichtserklärungen” oder Vollmachten zugunsten der gegnerischen Versicherung.
→ Lade dir die Unfall-Checkliste als PDF für das Handschuhfach.
Was Sie keinesfalls tun sollten: typische Fehler von Geschädigten
In meiner täglichen Arbeit als Sachverständiger sehe ich immer wieder dieselben Fehler – und sie kosten zwischen 500 € und mehreren Tausend Euro pro Fall.
Fehler 1: Schuld am Unfallort anerkennen. Auch ein „Tut mir leid” reicht oft. Sagen Sie nichts zur Schuldfrage – nicht zur Polizei, nicht zum Gegner, schon gar nicht zur gegnerischen Versicherung am Telefon.
Fehler 2: Den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Sie haben die freie Gutachterwahl nach § 249 BGB.
Fehler 3: Reparieren ohne Gutachten. Ohne Vor-Reparatur-Dokumentation fehlt später der Beweis für Wertminderung, Reparaturweg und Erforderlichkeit. Versicherungen kürzen dann gerne.
Fehler 4: Zu schnell zur Pauschale ja sagen. Erste Angebote der Versicherung liegen oft 20–40 % unter dem tatsächlichen Anspruch. Minderwert und Nutzungsausfall fehlen häufig komplett.
Fehler 5: Den falschen Anwalt – oder gar keinen. Bei Fremdverschulden trägt die gegnerische Haftpflicht auch die Anwaltskosten. Es gibt keinen finanziellen Grund, ohne Anwalt zu verhandeln. Wir kooperieren fest mit der Kanzlei Yesil & Partner, Düsseldorf (Verkehrsrecht, deutschlandweit).
→ Vertieft: Versicherung zahlt nicht – was tun?

Freie Gutachterwahl: Ihre wichtigste Waffe nach § 249 BGB
Das Recht auf einen eigenen Sachverständigen ist die zentrale Schutzregel im Schadenrecht. Sie folgt aus dem Grundsatz der Naturalrestitution in § 249 BGB: Der Schädiger (bzw. seine Versicherung) muss Sie so stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Dazu gehört auch das Recht, Zustand und Wert Ihres Fahrzeugs durch einen Gutachter Ihres Vertrauens dokumentieren zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (u. a. VI ZR 7/04) klargestellt: Die gegnerische Versicherung hat keinen Anspruch darauf, „ihren” Gutachter zu schicken. Sie als Geschädigter wählen.
Warum ist das wichtig?
Versicherungs-Gutachter werden von der Versicherung bezahlt und haben strukturell ein Interesse, Schäden niedriger zu bewerten. Drei Punkte werden systematisch unterbewertet:
- Merkantiler Minderwert: der Wertverlust, den ein Auto allein dadurch hat, dass es einen Unfallschaden in der Historie trägt – auch nach perfekter Reparatur.
- Nutzungsausfall: die Entschädigung dafür, dass Sie das Auto während der Reparatur nicht nutzen können.
- Reparaturweg: Welche Schritte sind technisch nötig (Karosserievermessung, Achsvermessung, Lackaufbau)? Versicherer-Gutachter kürzen hier gerne.
→ Mehr dazu: Freie Gutachterwahl nach § 249 BGB
Wie beauftragen Sie einen Gutachter?
Anrufen oder WhatsApp – Wladimir Portjanoi geht persönlich dran. Vor-Ort-Termin – zuhause, beim Unfallort oder in einer Werkstatt. Der Termin dauert 30–90 Minuten. Sie unterschreiben einen Auftrag (mit Direktabrechnungs-Klausel) – damit haben Sie keinen finanziellen Vorlauf, die Versicherung zahlt direkt an uns.
→ Service-Details: Unfallgutachten – wie es abläuft
Bagatellschaden oder Vollgutachten – wann was?
Nicht jeder Unfall braucht ein 30-seitiges Vollgutachten. Bei kleineren Schäden reicht eine kompaktere Form. Die Faustregel orientiert sich an der Bagatellgrenze, die rechtsprechungsgemäß bei rund 750 bis 1.000 € je nach Gericht liegt – sie ist keine feste Zahl, sondern Auslegungssache der Zivilgerichte.
| Reparaturkosten | Empfohlene Form | Kosten für Sie (bei Fremdverschulden) |
|---|---|---|
| bis ca. 750 € | Kostenvoranschlag der Werkstatt | meist 0 € |
| ca. 750 – 1.000 € | Kurzgutachten | meist 0 € |
| über 1.000 € | Vollständiges Unfallgutachten | 0 € (Direktabrechnung) |
| Strittige Schuldfrage | Beweissicherungs-Gutachten | je nach Verfahren |
→ Vertieft: Bagatellgrenze · Kurzgutachten · Beweissicherungs-Gutachten
Reparaturentscheidung: Reparieren, Verkaufen oder Totalschaden?
Die Reparaturentscheidung hängt am Verhältnis von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. Drei Konstellationen sind möglich.
Konstellation A: Reparaturkosten unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes
Klarer Fall. Reparatur, Direktabrechnung. Wertminderung wird zusätzlich zum Reparaturbetrag ausgezahlt.
Konstellation B: Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % – die 130-%-Regel
Wenn die Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, dürfen Sie reparieren – die Versicherung zahlt die vollen Reparaturkosten. Voraussetzungen:
- Reparaturkosten ≤ 130 % des Wiederbeschaffungswertes
- Fachgerechte Reparatur nach Gutachten-Vorgaben
- Sechs Monate nachweisbare Weiternutzung
- Glaubhaftes Integritätsinteresse
Der BGH hat diese Grundsätze im Urteil VI ZR 192/05 entwickelt und in Folgeurteilen präzisiert.
→ Vertieft: Die 130-%-Regel
Konstellation C: Reparaturkosten über 130 % – wirtschaftlicher Totalschaden
Die Reparatur lohnt sich aus Sicht der Versicherung nicht mehr. Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausgezahlt.
→ Vertieft: Wirtschaftlicher Totalschaden · Wiederbeschaffungswert
Fiktive Abrechnung – das verkannte Recht
Sie müssen nicht reparieren. Sie können die Reparaturkosten fiktiv abrechnen lassen und das Geld behalten – z. B. weil Sie das Fahrzeug verkaufen wollen. Das Verfahren hat aber Tücken (Mehrwertsteuer-Abzug, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze).
→ Vertieft: Fiktive Abrechnung – Vor- und Nachteile
Was Ihnen zusteht: alle Schadensposten
Bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Haftpflichtversicherung folgende Posten zu tragen:
- Reparaturkosten (oder Wiederbeschaffungswert minus Restwert bei Totalschaden)
- Merkantiler Minderwert – der Wertverlust durch die Unfalltatsache
- Nutzungsausfall – pauschale Tagesentschädigung oder Mietwagenkosten (Wahlrecht)
- Sachverständigen-Kosten – das ist der Grund, warum Sie 0 € für unser Gutachten zahlen
- Anwaltskosten – bei vollem Fremdverschulden zu 100 %
- Abschleppkosten
- An- und Abmeldekosten bei Totalschaden + Neuwagenkauf
- Reinigungskosten, falls erforderlich
- Wertminderung an Sonderausstattung
- Kostenpauschale (in der Regel 25–30 € für Telefonate, Fahrten zu Behörden)
→ Vertieft: Wertminderung berechnen · Nutzungsausfall · Wer zahlt den Gutachter? · Kosten Kfz-Gutachten
Wer zahlt was? Haftpflicht vs. Kasko
Fremdverschulden: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt 100 % – Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten. Sie sind als Geschädigter finanziell unbeteiligt.
Eigenverschulden: Sie sind auf Ihre eigene Kaskoversicherung angewiesen. Die Vollkasko zahlt den Reparaturschaden abzüglich Selbstbeteiligung; Wertminderung und Nutzungsausfall werden in der Kasko in der Regel nicht ersetzt. Bei Wildunfall, Hagel, Glatteis greift die Teilkasko.
Mitschuld: Anteilige Aufteilung. Bei z. B. 25 % Mitschuld zahlt die gegnerische Haftpflicht 75 % aller Posten.
→ Vertieft: Haftpflicht vs. Kasko
Sonderfälle: Wildunfall, Hagel, Glatteis, Leasing
Wildunfall in OWL
Ostwestfalen-Lippe ist Wild-Hochrisikogebiet, vor allem die Strecken durch den Teutoburger Wald, das Eggegebirge und das Lipper Bergland. Bei einem Wildunfall mit Haarwild (Reh, Hirsch, Wildschwein) zahlt die Teilkasko – Voraussetzung ist eine Wildbescheinigung, die Polizei oder Jagdpächter ausstellen.
→ Vertieft: Wildunfall in OWL
Hagelschaden
Reine Naturgewalt. Die Teilkasko zahlt ohne Selbstbeteiligungsabzug bei den meisten Tarifen, der Schadenfreiheitsrabatt bleibt unberührt.
→ Vertieft: Hagelschaden am Auto
Glatteisunfall
Selbstverschulden ist die Regel – Sie sind verpflichtet, Geschwindigkeit an Witterung anzupassen. Vollkasko zahlt mit Selbstbeteiligung.
→ Vertieft: Glatteisunfall
Leasing-Unfall
Sonderfall, weil die Leasinggesellschaft Eigentümer ist. Sie als Leasingnehmer sind nur Halter. Beim Unfall werden Schadenersatzansprüche grundsätzlich an den Eigentümer abgetreten – aber Sie haben weiterhin das Recht auf einen eigenen Gutachter.
→ Vertieft: Leasing-Unfall
Strittige Schuldfrage: wann das Beweissicherungs-Gutachten zählt
Wenn der Hergang umstritten ist, der Gegner Ihre Version bestreitet oder die Versicherung Manipulation unterstellt, reicht ein normales Unfallgutachten nicht mehr. Dann brauchen Sie ein Beweissicherungs-Gutachten nach den Anforderungen des § 485 ZPO (selbständiges Beweisverfahren). Es dokumentiert gerichtsfest, bevor Beweise verschwinden – durch Reparatur, Wetter oder Zeitablauf.
→ Service-Seite: Beweissicherungs-Gutachten
Anwaltskosten: übernimmt das die Versicherung?
Bei vollem Fremdverschulden: ja – die gegnerische Haftpflicht trägt die Anwaltskosten als Schadensposten. Bei Mitverschulden: anteilig. Bei Eigenverschulden: nein – außer Sie haben eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Wir empfehlen bei jedem Fremdverschulden-Schaden ab 1.000 € einen Anwalt. Unsere feste Empfehlung: Kanzlei Yesil & Partner, Düsseldorf (Verkehrsrecht, deutschlandweit). Erstkontakt vermitteln wir kostenfrei.
So läuft die Schadenregulierung mit dem Sachverständigenbüro Portjanoi
- Sofort-Anruf oder WhatsApp unter 01575 4281504 — 24-Stunden-Notdienst, 7 Tage die Woche. Wladimir geht persönlich dran.
- Vor-Ort-Termin in OWL/Kreis Soest, in der Regel am selben Tag, bei Eilfall innerhalb von Stunden. Termin zuhause, am Unfallort oder in der Werkstatt.
- Begutachtung 30–90 Minuten. Foto-Protokoll, Karosserievermessung, Lackdickenmessung, ggf. Achsvermessungs-Empfehlung.
- Gutachten in 3–5 Werktagen als PDF + Papier. Direkt an Ihren Anwalt oder die Versicherung übermittelbar.
- Direktabrechnung mit der gegnerischen Haftpflicht – 0 € Vorleistung von Ihnen.
→ Service-Details: Unfallgutachten – Ablauf, Kosten, Schadensposten
Jetzt anrufen
Sie hatten einen Unfall in OWL oder im Kreis Soest? Atmen Sie durch. Ab hier übernehmen wir.
→ 01575 4281504 · WhatsApp · Kontakt-Formular
24-Stunden-Notdienst, 7 Tage die Woche. Vor-Ort-Termin in der Regel am selben Tag.
Beispielfall aus OWL: Auffahrunfall auf der A44
Ein typischer Fall, der täglich passiert: Auf der A44 zwischen Geseke und Soest staut sich der Verkehr. Sie bremsen, der Hintermann fährt auf. Sachschaden ca. 8.500 €. Der Hintermann gibt seine Daten an, Polizei wird gerufen, weil der Verkehr blockiert ist. Die gegnerische Haftpflicht meldet sich am nächsten Tag und schlägt einen „neutralen Gutachter” vor.
Was richtig ist: Sie lehnen den Versicherungs-Gutachter freundlich ab und beauftragen einen eigenen. Sie schließen einen Anwalt ein (Yesil & Partner). Der eigene Gutachter dokumentiert Reparaturkosten 8.500 €, Wertminderung 800 €, Nutzungsausfall (für 7 Werktage Reparatur) 7 × 65 € = 455 €. Plus Sachverständigen-Honorar, Anwaltskosten, Kostenpauschale. Auszahlungssumme: rund 10.500 €. Hätten Sie nur den Versicherungs-Gutachter akzeptiert, wären realistisch 7.500–8.000 € Auszahlung gekommen – Differenz: ca. 2.500 €.
Das ist kein Einzelfall, sondern Standard. Die freie Gutachterwahl ist im Gesamtwert über alle Schadensposten oft mehrere Tausend Euro wert.
Dieser Leitfaden wurde verfasst und verantwortet von Wladimir Portjanoi, DGuSV-zertifiziertem Kfz-Sachverständigen (EU# DE/20018, gültig 29.09.2025–29.09.2027), Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüros Portjanoi mit Hauptsitz in Geseke und Standorten in Lippstadt und Paderborn. Tätig für Geschädigte in ganz OWL und im Kreis Soest. Feste Kooperation mit der Kanzlei Yesil & Partner, Düsseldorf.

