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KFZ-Sachverständigenbüro Portjanoi
Ratgeber

Haftpflicht oder Kasko

Haftpflicht vs. Kasko: Fremdverschulden = Haftpflicht, Eigenverschulden = Vollkasko, Wildunfall = Teilkasko. AKB-Praxis.

Antwort in 30 Sekunden

Bei Fremdverschulden zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung 100 %. Bei Eigenverschulden zahlt Ihre Vollkasko (mit Selbstbeteiligung). Bei Wildunfall, Hagel oder Glatteis zahlt die Teilkasko. Diese drei Konstellationen decken über 95 % aller Schadenfälle ab. Wer die Logik kennt, vermeidet teure Fehler beim Telefongespräch mit der Versicherung — und weiß, welche Schadensposten wann erstattungsfähig sind.

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Haftpflicht oder Kasko — wer zahlt bei welchem Unfall?

Heckschaden — Haftpflicht oder Kasko? Hängt vom Verursacher ab

Die drei Versicherungsarten im Überblick

Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflicht)

Deckt: Schäden, die Sie anderen zufügen — also fremdes Fahrzeug, Personen, Sachen. Zahlt nicht: Schaden am eigenen Fahrzeug.

Teilkasko (freiwillig)

Deckt: eigenes Fahrzeug bei bestimmten Risiken ohne eigenes Verschulden:

  • Wildunfall mit Haarwild (Wildunfall in OWL)
  • Hagel, Sturm, Blitz, Überschwemmung
  • Glasbruch
  • Diebstahl, Einbruch
  • Marderbiss (mit Folgeschäden, je nach Tarif)
  • Brand, Explosion

Vollkasko (freiwillig, beinhaltet Teilkasko)

Deckt zusätzlich: Schäden am eigenen Fahrzeug bei Eigenverschulden oder durch unbekannten Verursacher (z. B. Parkrempler ohne Zettel).

Drei Konstellationen — drei Antworten

Konstellation 1: Unverschuldeter Unfall (Fremdverschulden)

→ gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt 100 %

Posten, die erstattet werden:

  • Reparaturkosten (oder WBW − Restwert bei Totalschaden)
  • Wertminderung (merkantiler Minderwert)
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen (Wahlrecht)
  • Sachverständigen-Honorar
  • Anwaltskosten
  • Abschleppkosten
  • Kostenpauschale (~25–30 €)

Sie sind finanziell unbeteiligt. Sie haben freie Gutachterwahl nach § 249 BGB.

→ Vertieft: Unfall – was tun? · Freie Gutachterwahl

Konstellation 2: Eigenverschulden

→ Vollkasko zahlt (wenn vorhanden), Sie tragen die Selbstbeteiligung.

Wichtige Einschränkungen:

  • Wertminderung wird in der Vollkasko NICHT ersetzt
  • Nutzungsausfall wird oft NICHT ersetzt (manche Tarife: ja)
  • Anwaltskosten trägt der Geschädigte selbst, außer Verkehrsrechtsschutz
  • Sachverständigen-Wahl ist nicht frei — bei Kasko gilt nicht § 249 BGB, sondern Vertragsrecht (AKB). Der Versicherer hat das Weisungsrecht beim ersten Gutachter und trägt dessen Kosten. Wer einfach selbst einen Gutachter beauftragt, bleibt regelmäßig auf den Kosten sitzen. Bei Streit über die Schadenshöhe ist der gesetzliche Weg das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB (jede Seite ein Sachverständiger, im Patt ein Obmann, Ergebnis bindend).

Folgen für die SF-Klasse: Hochstufung im nächsten Versicherungsjahr, Beitrags-Erhöhung. Bei kleineren Schäden lohnt sich oft die Selbstzahlung statt Inanspruchnahme der Vollkasko.

Konstellation 3: Höhere Gewalt / Naturereignis (Teilkasko-Fall)

→ Teilkasko zahlt (wenn vorhanden), bei vielen Tarifen mit niedriger Selbstbeteiligung.

Vorteile gegenüber Vollkasko:

  • SF-Klasse bleibt unberührt (kein Hochstufungs-Verlust)
  • Niedrigere Selbstbeteiligung (oft 150 € oder 0 €)

Einschränkungen:

  • Wertminderung wird in der Teilkasko NICHT ersetzt
  • Nutzungsausfall wird oft NICHT ersetzt
  • Sachverständigen-Wahl ist auch hier nicht frei — gleicher Mechanismus wie Vollkasko: AKB-Weisungsrecht beim Versicherer, bei Streit Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB

→ Vertieft: Wildunfall in OWL · Hagelschaden · Glatteisunfall · Sonderfall Kasko-Schaden

Mitschuld — die Sonderkonstellation

Bei beidseitiger Schuld werden alle Posten anteilig nach Haftungsquote erstattet:

  • Reparaturkosten
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall
  • Sachverständigen-Honorar
  • Anwaltskosten

Beispiel 70/30 (70 % Fremd-, 30 % Eigenverschulden): Gegnerische Haftpflicht zahlt 70 % aller Posten. Die restlichen 30 % können von Ihrer Vollkasko übernommen werden, wenn vorhanden — abzüglich Selbstbeteiligung.

Wichtig: Auch bei Mitschuld haben Sie das Recht der freien Gutachterwahl nach § 249 BGB.

→ Vertieft: Strittige Schuldfrage · Beweissicherungs-Gutachten

§ 14 AKB Sachverständigenverfahren — Kasko-spezifisch

Im Kasko-Fall haben Sie nicht die freie Gutachterwahl wie bei der Haftpflicht — der Versicherer hat das Weisungsrecht. Wenn Sie aber mit dessen Schadenfeststellung nicht einverstanden sind, gibt es einen klaren gesetzlichen Weg: das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB (in den AKB jedes Versicherers verankert).

Ablauf:

  1. Versicherer benennt einen Sachverständigen, der den Schaden ermittelt (auf seine Kosten)
  2. Sie benennen einen eigenen Sachverständigen (auf Ihre Kosten)
  3. Beide tauschen ihre Bewertungen aus
  4. Bei Patt: ein gemeinsam bestellter Obmann entscheidet — Kosten teilen sich beide Parteien
  5. Das Ergebnis ist bindend nach § 84 VVG analog

Dieses Verfahren ist Standard und in jedem Kasko-Vertrag verankert. Wer es nicht kennt, glaubt fälschlich, dem Versicherer ausgeliefert zu sein. Ein DGuSV-Sachverständiger kennt § 14 AKB und kann das Verfahren strukturiert begleiten.

→ Vertieft: Sonderfall Kasko-Schaden

Übersicht: was bei welcher Konstellation erstattet wird

PostenHaftpflicht-FremdVollkasko-EigenTeilkasko-Natur
Reparaturkosten✅ voll✅ minus Selbstbeteiligung✅ minus Selbstbeteiligung
Wertminderung✅ ja❌ nein❌ nein
Nutzungsausfall✅ jameist neinmeist nein
Mietwagen✅ alternativtarif-abhängigtarif-abhängig
Sachverständigen-Honorar✅ vollje nach AKBje nach AKB
Anwaltskosten✅ vollnur mit RSVnur mit RSV
Abschleppkosten✅ vollmeist enthaltenmeist enthalten
Schmerzensgeld✅ ja (bei Verletzung)❌ nein❌ nein
SF-Klasse-FolgekeineHochstufungkeine

→ Vertieft: Wertminderung · Nutzungsausfall · Wer zahlt den Gutachter?

Sonderkonstellationen — was viele übersehen

Selbstverschulden ohne Vollkasko: Sie tragen den Schaden komplett selbst. Bei niedrigem Restwert kann sich Reparatur nicht mehr lohnen — eine Wertfeststellung hilft, die Entscheidung zwischen Reparatur und Verkauf zu treffen.

Glatteis-Selbstunfall: Vollkasko, nicht Teilkasko (entgegen verbreitetem Irrtum). Glatteis ist kein Naturereignis im AKB-Sinne, sondern ein Fahrer-Verhaltens-Risiko nach § 3 StVO. → Glatteis-Unfall

Marder-Folgeschaden: Marderbiss selbst ist Teilkasko (in den meisten Tarifen). Folgeschäden (kapitaler Motorschaden durch durchgebissenen Kühlerschlauch) sind je nach Tarif gedeckt — Police prüfen.

Diebstahl mit GAP: Bei Leasing-/Finanzierungsfahrzeug kann eine GAP-Versicherung die Lücke zwischen WBW und offener Bankrestschuld schließen.

Fahrerflucht: Wenn der Schädiger flieht, tritt die Verkehrsopferhilfe ein — Strafanzeige erforderlich.

Praxis-Schaubild: Schaden gemeldet — was tun?

  1. Wer ist schuld?

    • Anderer ist schuld → gegnerische Haftpflicht
    • Ich bin schuld → Vollkasko (wenn vorhanden)
    • Naturereignis ohne Eigenverschulden (Wild, Hagel, Sturm) → Teilkasko (wenn vorhanden)
    • Glatteis-Selbstunfall → Vollkasko (Geschwindigkeit war nicht witterungsangepasst, § 3 StVO)
    • Mitschuld → anteilig
  2. Schadenshöhe einschätzen

  3. Eigenes Gutachten bei Fremdverschulden

    • Lohnt sich fast immer (Wertminderung + Nutzungsausfall werden sonst „vergessen”)

Beispielrechnung: warum die Konstellation entscheidet

Identischer Schaden — drei Konstellationen, drei Auszahlungen:

Mittelklasse-Fahrzeug, Heckschaden 6.500 € Reparatur, 4 Jahre alt, Wertminderung 650 €, 12 Tage Reparatur (Sanden-Danner-Klasse E = 65 €/Tag = 780 €), SV-Honorar 760 €.

PostenHaftpflicht-FremdVollkasko-Eigen (500 € SB)Teilkasko-Natur
Reparatur6.500 €6.000 € (nach SB)6.000 € (nach SB)
Wertminderung650 €0 €0 €
Nutzungsausfall780 €0 €0 €
SV-Honorar760 €je nach AKBje nach AKB
Summe8.690 €6.000 €6.000 €
Differenz zu Haftpflicht−2.690 €−2.690 €

Die Konstellation entscheidet über mehr als 30 % des Auszahlungsbetrags. Bei strittiger Schuldfrage kann ein eigenes Beweissicherungs-Gutachten den Unterschied zwischen Vollkasko-Auszahlung und Haftpflicht-Auszahlung ausmachen.

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Verantwortet von Wladimir Portjanoi, DGuSV-zertifiziert (EU# DE/20018). Profil

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Welche Versicherung zahlt bei Parkrempler ohne Zettel?
Wenn der Verursacher unbekannt bleibt und nicht ermittelt werden kann: Vollkasko (wenn vorhanden, mit Selbstbeteiligung). Andernfalls Eigenkosten.
Was ist mit Frostschäden am Motor?
Je nach Tarif: oft Teilkasko (wenn als „mittelbare Folge eines versicherten Ereignisses" deklariert), häufiger aber gar nicht versichert. Police lesen.
Hagelschaden ohne Teilkasko — was tun?
Eigenkosten. Reparaturwert oft niedriger als gedacht — Smart-Repair-Spezialisten in OWL können einzelne Hageldellen kostengünstig drücken. Vor Reparatur eigenes Gutachten zur Dokumentation des Fahrzeugzustandes (für Wiederverkauf wichtig).
Wann lohnt sich die Vollkasko?
Faustregel: Fahrzeug-Restwert über 5.000 €, Selbstbeteiligung niedrig (300–500 €), kein hoher SF-Klassen-Bonus. Für Leasing- und Finanzierungsfahrzeuge ist die Vollkasko oft Vertragsbestandteil.
Was passiert bei „Fahrerflucht" durch den Schädiger?
Sie sind Geschädigter ohne identifizierten Schädiger. Verkehrsopferhilfe e.V. tritt ein — Voraussetzung ist Strafanzeige.
Trägt die Haftpflicht auch bei Mitschuld den vollen Sachverständigen-Honorar?
Anteilig nach Quote. Bei 70/30 zahlt sie 70 % des Honorars. Die freie Gutachterwahl gilt aber auch bei Teilschuld unverändert.
Wladimir Portjanoi, Kfz-Sachverständiger, Geseke
Wladimir Portjanoi
DGuSV-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
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